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geschäftsbedingungen für die reisevermittlung
artenatura-reisen mit sinn! Inhaberin: Birgit Kirchner
Sehr geehrter Reisegast,
die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen/dem Kunden und artenatura-reisen mit sinn, Inhaberin Birgit Kirchner, nachstehend ANR abgekürzt, zustande kommenden Reisevermittlungsvertrages. Sie ergänzen die auf den Reisevermittlungsvertrag anwendbaren gesetzlichen Vorschriften und füllen diese aus. Die Definition der Reisevermittlung ergibt sich aus §651vBGB. Mit der Neuregelung des Reiserechtes per 01.07.2018 unterscheidet der Gesetzgeber drei unterschiedliche Arten der Vermittlungvon Reiseleistungen hinsichtlich der Rechte und Pflichten des Kunden und des Vermittlers
a) Vermittlung einer Pauschalreise b) Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen c)Vermittlung einer einzelnen Reiseleistung.
Die Vermittlertätigkeit von ANR beschränkt sich auf a) Pauschalreisen und wird durch die Zustellung des gesetzlich vorgeschriebenen Formblattes vor Vertragsabschluss dokumentiert. In dem Formblatt ist der vermittelte Reiseveranstalter als verantwortliches Unternehmen für die Erbringung der Pauschalreise aufgeführt sowie alle weiteren rechtlichen Erfordernisse.
- Vertragsschluss, anzuwendendes Recht
1.1. Der Abschluss des Vertrages bedarf keiner bestimmten Form. Mit der Erteilung des Vermittlungsauftrags kommt zwischen dem Kunden und ANR der Reisevermittlungsvertrag als Geschäftsbesorgungsvertrag einer Pauschalreise zustande.
1.2. Wird der Auftrag auf elektronischem Weg (email, Internet) erteilt, so bestätigt ANR den Eingang des Auftrags unverzüglich auf elektronischem Weg. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Bestätigung der Annahme des Vermittlungsauftrags dar.
1.3. Die beiderseitigen Rechte und Pflichten des Kunden und von ANR ergeben sich, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, aus den im Einzelfall (insbesondere zu Art und Umfang des Vermittlungsvertrags) vertraglich getroffenen Vereinbarungen, diesen Reisevermittlungsbedingungen und den gesetzlichen Vorschriften der §§651a,ff.BGBi.V.m.Art.250ffEGBGB und §§675,631ff BGB über die entgeltliche Geschäftsbesorgung.
1.4. Für die Rechte und Pflichten des Kunden gegenüber dem Pauschalreiseveranstalter der vermittelten Leistung gelten ausschließlich die mit diesem getroffenen Vereinbarungen, insbesondere – soweit wirksam vereinbart – dessen Reise- und Geschäftsbedingungen.
- Allgemeine Vertragspflichten von ANR, Auskünfte, Hinweise
2.1 Die vertragliche Leistungspflicht von ANR besteht, nach Maßgabe dieser Vermittlungsbedingungen, in der Vornahme der zur Durchführung des Vermittlungsvertrags notwendigen Handlungen entsprechend dem Buchungsauftrag des Kunden und der entsprechenden Beratung, (einschl. Einreise- und Visabestimmungen/ ggf. Gesundheitsbestimmungen) sowie der Abwicklung der Buchung, Übergabe oder Zusendung der Reiseunterlagen, soweit diese nicht nach dem mit dem jeweils vermittelten Reiseunternehmen getroffenen Vereinbarungen direkt dem Kunden übermittelt werden.
2.2. ANR ist berechtigt, von Buchungsvorgaben des Kunden abzuweichen, wenn er nach den Umständen davon ausgehen darf, dass der Kunde die Abweichung billigen würde. Dies gilt nur insoweit, als es ANR nicht möglich ist, den Kunden zuvor von der Abweichung zu unterrechten und seine Entscheidung zu erfragen. ANR hat den Kunden vor einer Abweichung von den Buchungsvorgaben zu unterrichten und dessen Weisungen abzuwarten, es sei denn, dass die hierdurch bedingte zeitliche Verzögerung die Durchführung des vom Kunden unbedingt erteilten Vermittlungsauftrags gefährdet oder unmöglich macht.
2.3. ANR erfüllt die vorvertraglichen Informationspflichten hinsichtlich der Art der Vermittlungsleistung a) Pauschalreise durch Übermittlung des entsprechenden Formblattes.
Bei der Erteilung von sonstigen Hinweisen und Auskünften, zu deren Angabe der Reisevermittler nicht gemäß §651v Abs.1 BGB i.V.m. Art.250 §1bis3 EGBGB verpflichtet ist, haftet ANR im Rahmen des Gesetzes und der vertraglichen Vereinbarungen für die richtige Auswahl der Informationsquelle und die korrekte Weitergabe an den Kunden.
2.4. Ein Auskunftsvertrag mit einer vertraglichen Hauptpflicht zur Auskunftserteilung kommt nur bei einer entsprechenden ausdrücklichen Vereinbarung zustande.
2.5. Für die Richtigkeit erteilter Auskünfte haftet ANR gemäß §675 Abs.2 BGB nicht, es sei denn, dass ein besonderer Auskunftsvertrag abgeschlossen wurde.
2.6. Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist ANR nicht verpflichtet, den jeweils billigsten Anbieter der angefragten Reiseleistung zu ermitteln und/oder anzubieten.
2.7. Ohne ausdrückliche Vereinbarung übernimmt ANR hinsichtlich Auskünften zu Preisen, Leistungen, Buchungskonditionen und Verfügbarkeiten keine Garantie i.S. von §276 Abs.1 Satz1 BGB und insbesondere keine Beschaffungsgarantie im Sinne dieser Vorschrift. Sonderwünsche werden von ANR nur zur Weiterleitung an den Reiseveranstalter entgegengenommen und ANR hat für die Erfüllung dieser Sonderwünsche nicht einzustehen, sofern diese nicht als Bedingung oder Vertragsgrundlage ausdrücklich vereinbart wurden. Sonderwünsche werden nur durch ausdrückliche Bestätigung des Reiseveranstalters zum Bestandteil des Reisevertrages.
- Pflichten von ANR bezüglich Einreisevorschriften, Visa und Versicherungen
3.1. ANR unterrichtet den Kunden über Einreise- und Visabestimmungen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
3.2. Nach der in vorstehenden Bestimmungen begründeten Informationspflicht kann ANR ohne besonderen Hinweis des Kunden oder Kenntnis davon ausgehen, dass der Kunde und seine Mitreisenden deutsche Staatsangehörige sind und in deren Person keine Besonderheiten (z.B. Doppelstaatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit) vorliegen. Eine spezielle Nachforschungspflicht von ANR besteht ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarungen nicht. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend bezüglich der Information über Zollvorschriften, gesundheitspolizeiliche Einreisevorschriften sowie bezüglich gesundheitsprophylaktischer Vorsorgemaßnahmen.
3.3. Zur Beschaffung von Visa oder sonstigen für die Reisedurchführung erforderlichen Dokumenten ist ANR nicht verpflichtet. Übernimmt ANR für den Kunden die elektronische Registrierung zur Beschaffung einer erforderlichen Einreiseerlaubnis so begründet die Übernahme dieser Tätigkeit (entgeltlich oder unentgeltlich) ohne ausdrückliche Vereinbarung keine Verpflichtung von ANR zur weiteren Überwachung oder Information und insbesondere nicht zur Visabeschaffung. Eine elektronische Einreiseerlaubnis ersetzt nicht die endgültige Einreisegenehmigung seitens der Grenzbehörden des jeweiligen Landes. ANR haftet nicht für die Erteilung von Visa und sonstigen Dokumenten und nicht für den rechtzeitigen Zugang, es sei denn die Nichterteilung oder ein verspäteter Zugang wurden durch ANR schuldhaft verursacht oder mitverursacht.
3.4. ANR ist verpflichtet, den Kunden darüber zu informieren, ob die von ihm vermittelten Reiseleistungen eine Reiserücktrittskostenversicherungenthalten. ANR weist auf die Möglichkeit hin, eine Reiserücktrittskostenversicherung bei Buchung abzuschließen, um das Kostenrisiko bei Stornierung vor Reiseantrittzu minimieren. Eine Reiseabbruchversicherung (zur Schadenminimierung nach Antritt der Reise) ist in der Regel gesondert abzuschließen. ANR empfiehlt außerdem, insbesondere bei Auslandsreisen, eine ausreichendeAuslandskrankenversicherung abzuschließen.
Im Falle der Vermittlung einer Reiseversicherung weist ANR ausdrücklich darauf hin, dass die Versicherungsbedingungen besondere Vertragsbedingungen und/oder Mitwirkungspflichten des Kunden (Fristen für die Schadensanzeige, Selbstbehalte etc.) enthalten können. ANR haftet nicht im Falle einer Leistungsverweigerung der Versicherung, sofern keine Falschauskunft bezüglich der Versicherungsbedingungen erteilt wurde.
- Stellung und Pflichten von ANR im Zusammenhang mit Flugbeförderungsleistungen
4.1. Entsprechend der EU-Verordnung Nr. 2111/2005 ist ANR verpflichtet den Fluggast bei Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft zu unterrichten. Bei einem späteren Wechsel der Fluggesellschaft wird der Kunde unverzüglich über den Wechsel unterrichtet. Die gemeinschaftliche Liste der o.g. EU-Verordnung, die über die mit Flugverbot in der EU belegten Fluggesellschaften informiert, ist über die Internetseiten http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htmsowie www.lba.deabrufbar und kann dem Kunden auf Verlangen übermittelt werden.
4.2. Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der Fluggesellschaft gelten, sofern jeweils anwendbar, die gesetzlichen Bestimmungen des deutschen Luftverkehrsgesetzes, des Warschauer und Montrealer Übereinkommens und unmittelbar wie inländische gesetzliche Bestimmungen:
– die Verordnung (EG) Nr.261/2004 zu Flugpassagierrechten
– die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der EU eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
– die Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität.
Dem Kunden wird dringend empfohlen, sich über seine Rechte als Fluggast zu informieren.Informationen sind erhältlich durch das ausführende Luftfahrtunternehmen, Aushänge in den Flughäfen und durch die Informationsblätter des Luftfahrtbundesamts unter www.Lba.de
- Aufwendungsersatz, Vergütungen, Inkasso, Zahlungen
5.1. ANR ist bezüglich der Pauschalreiseveranstalter, bei denen kein Direktinkasso(direkte Zahlungsabwicklung zwischen Reisekunden und Reiseunternehmen) möglich ist, Inkassobevollmächtigte. In der Regel erfolgt die Zahlung per Direktinkasso.
5.2. Sowohl Reiseveranstalter wie auch ANR dürfen Zahlungen vom Kunden auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag des Reiseveranstalters besteht und ein entsprechender Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdatendes Versicherungsunternehmens bei dem dieser besteht, an den Kunden übergeben bzw. übermittelt wurde.
5.3. ANR kann Ersatz der ihm für die Vermittlung entstehenden Aufwendungen verlangen, soweit dies vereinbart ist oder er diese den Umständen nach für erforderlich halten durfte.
- Reiseunterlagen und Mitwirkungspflichten des Kunden gegenüber dem Reisevermittler
6.1. Sowohl den Kunden wie auch ANR trifft die Pflicht, Vertragsunterlagen des vermittelten Pauschalreiseveranstalters (Buchungsbestätigung, Flugtickets, Hotelgutscheine, ggf. Versicherungsscheine, Visa und sonstige Unterlagen) auf Richtigkeit, Vollständigkeit und auf die Übereinstimmung mit der Buchung und dem Vermittlungsauftrag zu überprüfen.
6.2. Der Kunde ist verpflichtet, ANR über für den Kunden erkennbare Fehler, Abweichungen, fehlende Unterlagen oder sonstige Unstimmigkeiten oder Mängel unverzüglich zu unterrichten. Kommt der Kunde dieser Pflicht nicht nach, so kann eine Schadensersatzverpflichtung von ANR bezüglich eines hieraus dem Kunden entstehenden Schaden nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Schadensminderungspflicht (§254 BGB) eingeschränkt oder ganz ausgeschlossen sein. Eine Schadensersatzverpflichtung von ANR entfällt vollständig, wenn die in 6.1. bezeichneten Umstände für ANR nicht erkennbar waren.
- Pflichten von ANR bei Reklamationen des Kunden gegenüber den vermittelten Pauschalreiseunternehmen
7.1. Bei Reklamationen oder der sonstigen Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber den vermittelten Pauschalreiseveranstaltern beschränkt sich die Verpflichtung von ANR auf die Erteilung aller Informationen und Unterlagen, die für den Kunden hierfür von Bedeutung sind, sowie die unverzügliche Weiterleitungan den Pauschalreiseveranstalter. ANR gilt als Bevollmächtigter des Pauschalreiseveranstalters zur Entgegennahme von Erklärungen des Kunden hinsichtlich der Leistungserbringung. Dem Kunden wird empfohlen, zur Vermeidung von Zeitverlusten, trotz unverzüglicher Weiterleitung, Mängelanzeigen auch unmittelbar gegenüber der Reiseleitung oder Vertretung des Reiseveranstalters vor Ort zu erklären.
7.2. Hinsichtlich etwaiger Ansprüche des Kunden an das vermittelte Unternehmen besteht keine Beratungspflicht von ANR über Art, Höhe, Umfang, Anspruchsvoraussetzungen, einzuhaltende Fristen oder sonstige rechtliche Bestimmungen.
- Haftung von ANR
8.1. Soweit ANR eine entsprechende vertragliche Pflicht nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden übernommen hat, haftet ANR nicht für das Zustandekommen von dem Buchungswunsch des Kunden entsprechenden Verträgen mit den zu vermittelnden Pauschalreiseveranstaltern.
8.2. Ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung oder Zusicherung haftet ANR bezüglich der vermittelten Leistungen selbst nicht für Mängel der Leistungserbringung und Personen- oder Sachschäden, die dem Kunden im Zusammenhang mit der vermittelten Pauschalreise entstehen.
8.3. Eine etwaige eigene Haftung von ANR aus §651 BGB oder der schuldhaften Verletzung von Vermittlerpflichten bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.
- Verjährung
9.1. Ansprüche des Kunden aus dem Vermittlungsvertrag, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen, einschließlich vertraglicher Ansprüche auf Schmerzensgeld, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von ANR oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von ANR beruhen, verjähren in drei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von ANR oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von ANR beruhen.
9.2. Alle übrigen Ansprüche aus dem Vermittlungsvertrag verjähren in einem Jahr.
9.3. Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kunde von den Umständen, die den Anspruch gegen ANR begründen und diesem selbst als Anspruchsgegner Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
9.4. Schweben zwischen dem Kunden und ANR Verhandlungen über geltend gemachte Ansprüche oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder ANR die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung von einem Jahr tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
10.Rechtswahl und Gerichtsstand
10.1. Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und ANR findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
10.2. Der Kunde kann ANR nur an dessen Sitz verklagen.
10.3. Für Klagen von ANR gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von ANR vereinbart.
10.4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevermittlungsvertrag zwischen dem Kunden und ANR anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder b) wenn und insoweit auf den Reisevermittlungsvertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die vorstehenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.
11.Verbraucherstreitbeilegung
ANR weist im Hinblick auf das Gesetz zur Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass ANR nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Erstellung dieser Geschäftsbedingungen über die Vermittlung von Pauschalreisen verpflichtend würde, informiert ANR die Verbraucher darüber in geeigneter Form.
ANR verweist für alle Verträge über Pauschalreisen, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform
http://ec.europa.eu/consumers/odr